IGeL-Angebote – nicht alles nützt dem Patienten


Susanne Heinzl

IGeL ist die Abkürzung für individuelle Gesundheitsleistungen. Nach der Definition der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) handelt es sich hierbei um solche ärztliche Leistungen, die vom Patienten außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachgefragt werden und ärztlich empfehlenswert oder je nach Intensität des Patientenwunsches zumindest ärztlich vertretbar sind. 1998 veröffentlichte die KBV erstmals eine Liste mit IGeL-Angeboten. Die Angebote sind in zehn Gruppen eingeteilt:

1. Vorsorgeuntersuchungen

2. Freizeit, Urlaub, Sport, Beruf
3. Medizinisch-kosmetische Leistungen
4. Umweltmedizin
5. Psychotherapeutische Angebote
6. Alternative Heilverfahren
7. Ärztliche Serviceleistungen

8. Laboratoriumsdiagnostische Wunschleistungen

9. Sonstige Wunschleistungen

10. Neuartige Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

Ein Teil dieser Angebote erfasst ärztliche Leistungen, die völlig zu Recht nicht von der Solidargemeinschaft getragen werden können, wie Angebote für Freizeit und Urlaub. Teilweise wird jedoch auch in Praxen den Patienten die IGeL-Leistung als der einzig denkbare „Heilsbringer“ erläutert. Und der Patient befindet sich dann in einer schwierigen Situation, denn den medizinischen Wert der IGeL-Leistung kann er kaum beurteilen.

Ein Beispiel ist die in einer Reihe vor allem orthopädischer Praxen angebotene Stoßwellentherapie. Zu dieser Therapieform ist vor kurzem eine Metaanalyse erschienen, die zeigt, dass diese Behandlungsform möglicherweise nur bei einer Schulterverkalkung wirksam ist. Wir stellen diese Studie auf Seite 137 vor. Bei vielen anderen propagierten Indikationen fehlt der Nachweis der Wirksamkeit, beispielsweise bei Schulter-Nacken-Syndrom, Tennisellbogen oder Fersensporn. Die Kosten einer Sitzung sind nicht unerheblich – mindestens drei Sitzungen werden in der Regel empfohlen.

Unterstützt werden die Stoßwellen-Anbieter in den Praxen durch die Geräte-Hersteller, die zum Beispiel in einem weit verbreiteten Gesundheitsmagazin in Anzeigen für diese angeblich so erfolgreiche Therapie werben mit Angabe der Praxisadressen, in denen die Geräte verfügbar sind.

Dies ist nur eines von vielen Beispielen, das zeigt, das „IGeLn“ einen recht einseitigen Nutzen haben kann …

Auch Verbraucher-Zentralen haben sich schon mit IGeL-Leistungen beschäftigt und geben den Patienten folgende Tipps:

 Genau erklären lassen, worin der Nutzen dieser Leistung für die Gesundheit liegt.

 Zeit lassen für eine Entscheidung. Wenn der Arzt darauf drängt, die Leistung sofort in Anspruch zu nehmen, ist das unseriös. Im Zweifel weitere Informationen einholen, zum Beispiel bei der Krankenkasse.

 Bei der Kasse nachfragen, warum die Kosten für die Leistung nicht übernommen werden.

 Vor Behandlungsbeginn muss der Arzt eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen. Darin muss ausdrücklich auf die zu tragenden Kosten hingewiesen werden. Außerdem muss der Patient schriftlich seine Zustimmung erklären. Hat der Arzt diese schriftliche Einwilligung nicht eingeholt, darf er auch keine Rechnung stellen.

 Die Rechnung muss nach der offiziellen Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte ausgestellt sein und die einzelnen Leistungen aufführen. Pauschal- oder gar Erfolgshonorare sind unzulässig.

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