Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln


Bettina Martini, Memmingen

Ein Versicherter hat Anspruch auf eine Leistung (z. B. Arzneimittel), wenn diese im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) oder den Arzneimittel-Richtlinien definiert ist. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen (§ 12 SGB V). Es besteht aber kein Leistungsanspruch für eine optimale oder maximale Therapie. Im Folgenden werden insbesondere die Regelung, dass apothekenpflichtige Arzneimittel nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, und die Ausnahmen von dieser Regelung erläutert. Außerdem sind auch verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht zwingend erstattungsfähig, auch dafür werden die geltenden Grundsätze beschrieben.

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